Am 21. Juli 2026 ist die reformierte Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) in Kraft getreten. Für Eigentümer, die ihre Heizung tauschen wollen, ändern sich Zuständigkeiten, Fördersätze und Kostengrenzen. Wir fassen die wichtigsten Punkte zusammen.
Neue Zuständigkeiten
Die KfW ist ab sofort für die Heizungsförderung zuständig, das BAFA für weitere Effizienzmaßnahmen an der Gebäudehülle (Dämmung, Fenster, Lüftung).
Fördersätze für die neue Heizung
- Grundförderung: 30 % der förderfähigen Kosten.
- Kombinierbar mit Boni bis zu einem Gesamtzuschuss von 70 %.
- Weggefallen sind der Effizienzbonus und der Emissionsminderungszuschlag.
Sinkende Kostengrenzen
Für die erste Wohneinheit berücksichtigt die KfW förderfähige Kosten bis 28.000 Euro. Diese Obergrenze sinkt bis 2030 halbjährlich (jeweils zum 1. Februar und 1. August) um 750 Euro. Wer einen Heizungstausch plant, sollte den Antrag daher nicht unnötig aufschieben.
Bestandsschutz für bewilligte Anträge
Bereits bewilligte Anträge sind rechtsverbindliche Zusagen und von den Änderungen nicht betroffen.
Was bedeutet das für Sie?
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Stand: Juli 2026. Angaben ohne Gewähr – maßgeblich sind die jeweils gültigen Richtlinien von KfW und BAFA.

